Rechtsprechung
BGH, 14.06.2022 - VIII ZR 182/21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unzulässig; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung der Revision als unzulässig; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf
- rechtsportal.de
Verwerfung der Revision als unzulässig; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AG Bamberg, 17.12.2018 - 102 C 403/18
- LG Bamberg, 21.05.2021 - 3 S 9/19
- BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 182/21
- BGH, 14.06.2022 - VIII ZR 182/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.04.2021 - VIII ZB 80/20
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig …
Auszug aus BGH, 14.06.2022 - VIII ZR 182/21
Eine bedürftige Partei, die - wie hier die Beklagte zu 2 - innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist Prozesskostenhilfe beantragt, ist zwar bis zur Entscheidung über den Antrag unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - VIII ZB 80/20, juris Rn. 12 mwN).Im Fall der - hier erfolgten - Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird der bedürftigen Partei noch eine Überlegungsfrist von höchstens drei bis vier Tagen zugebilligt, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, und beginnt die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist in die versäumten Fristen zur Begründung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erst im Anschluss daran (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - VIII ZB 80/20, aaO Rn. 13 mwN).
- LG Bamberg, 21.05.2021 - 3 S 9/19
Eigenbedarfskündigung - Darlegungslast für das Vorliegen eine Härtegrundes
Auszug aus BGH, 14.06.2022 - VIII ZR 182/21
Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht (LG Bamberg, BeckRS 2021, 47050) das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.